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Art. 14 Stromversorgungsgesetz des Kantons Graubünden (StromVG GR) - Kantonale Elektrizitätsgesellschaften

Organisationsformen von kantonalem Interesse
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Art. 14 StromVG GR · Kantonale Elektrizitätsgesellschaften

1. Der Kanton und die Gemeinden sind befugt, gegebenenfalls mit Dritten eigene Elektrizitätsgesellschaften zu gründen, die sich mit der Produktion, dem Transport, der Transformierung, dem Austausch und der Lieferung von elektrischer Energie befassen.

2. Diese Elektrizitätsgesellschaften können sich ihrerseits an anderen Produktions- und Energiehandelsgesellschaften beteiligen.

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