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Art. 13 Stromversorgungsgesetz des Kantons Graubünden (StromVG GR) - Streitigkeiten

Anschlusspflichten
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Art. 13 StromVG GR · Streitigkeiten

1. Der Kanton entscheidet Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anschlusspflicht, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Elektrizitätskommission (ElCom) fallen.

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