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Art. 12 Stromversorgungsgesetz des Kantons Graubünden (StromVG GR) - Ausserhalb der Bauzone

Anschlusspflichten
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Art. 12 StromVG GR · Ausserhalb der Bauzone

1. Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, die nicht bereits gestützt auf das Bundesrecht ans Verteilnetz anzuschliessen sind, haben ein Anschlussrecht, wenn

a) ihnen eine Selbstversorgung technisch und wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann;

b) der Anschluss für den Netzbetreiber technisch möglich, wirtschaftlich tragbar sowie verhältnismässig ist und

c) am Anschluss des Endverbrauchers ein öffentliches Interesse besteht.

2. Die Kosten dieser Anschlüsse sind vom jeweiligen Endverbraucher zu tragen.

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