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Art. 11 Stromversorgungsgesetz des Kantons Graubünden (StromVG GR) - Ausserhalb des Netzgebietes

Anschlusspflichten
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Art. 11 StromVG GR · Ausserhalb des Netzgebietes

1. Der Kanton kann einen Netzbetreiber nach Abwägung der Gesamtinteressenlage verpflichten, Endverbraucher und Elektrizitätserzeuger auch ausserhalb seines Netzgebietes anzuschliessen. Bei der Interessenabwägung sind die Kriterien nach Artikel 4 Absatz 2 zu berücksichtigen.

2. Im Umfang der Verpflichtung des neuen Netzbetreibers wird der bisherige Netzbetreiber von seiner Anschlusspflicht befreit.

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