812.100
STROMVGGRLAELGR
CH-GR
Art. 11 Stromversorgungsgesetz des Kantons Graubünden (StromVG GR) - Ausserhalb des Netzgebietes
Anschlusspflichten
Art. 11 StromVG GR · Ausserhalb des Netzgebietes
1. Der Kanton kann einen Netzbetreiber nach Abwägung der Gesamtinteressenlage verpflichten, Endverbraucher und Elektrizitätserzeuger auch ausserhalb seines Netzgebietes anzuschliessen. Bei der Interessenabwägung sind die Kriterien nach Artikel 4 Absatz 2 zu berücksichtigen.
2. Im Umfang der Verpflichtung des neuen Netzbetreibers wird der bisherige Netzbetreiber von seiner Anschlusspflicht befreit.