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Art. 10 Stromversorgungsgesetz des Kantons Graubünden (StromVG GR) - Grundsätze

Anschlusspflichten
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Art. 10 StromVG GR · Grundsätze

1. Innerhalb eines Netzgebietes ist der bezeichnete Netzbetreiber zur Gewährleistung des Netzanschlusses nach den Bestimmungen des Bundesrechtes verpflichtet.

2. Der Betreiber des lokalen Verteilnetzes stellt den Anschluss aller Endverbraucher auf sämtlichen Spannungsebenen sicher. Die finanziellen Folgen beim Wechsel von Anschlüssen bestimmen sich nach dem Bundesrecht.

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