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Art. 1 Stromversorgungsgesetz des Kantons Graubünden (StromVG GR) - Zweck und Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 StromVG GR · Zweck und Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz bezweckt eine sichere, wirtschaftliche und nachhaltige Versorgung des Kantonsgebietes mit Elektrizität.

2. Es ordnet den Vollzug des Bundesrechtes und regelt die Aufgabenteilung zwischen den Gemeinden, den Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) und dem Kanton.

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