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Stromversorgungsgesetz des Kantons Graubünden (StromVG GR) - Zweck und Geltungsbereich (STROMVGGR)

20 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Graubünden
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Inhaltsübersicht (20)

Gesetzestext (20 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Gesetz bezweckt eine sichere, wirtschaftliche und nachhaltige Versorgung des Kantonsgebietes mit Elektrizität.

2. Es ordnet den Vollzug des Bundesrechtes und regelt die Aufgabenteilung zwischen den Gemeinden, den Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) und dem Kanton.

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Kanton vollzieht die ihm vom Bundesrecht übertragenen Aufgaben, soweit nicht die Gemeinden oder die Netzbetreiber zuständig erklärt werden.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Gemeinden sind im Rahmen ihrer raumplanerischen Erschliessungsaufgaben für den Bau, den Betrieb und den Unterhalt der elektrischen Verteilnetze verantwortlich.

2. Sie können zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Stromversorgung eigene, regionale oder überregionale EVU bilden oder die Erfüllung dieser Aufgaben Dritten übertragen.

Netzgebiete und Netzbetrieb

1. Die Netzgebiete sind auf allen Netzebenen zu bezeichnen.

2. Ein Netzgebiet kann mehrere Spannungsebenen umfassen. Lokale, regionale und überregionale Verteilnetze können sich geographisch überlagern.

3. Die Bezeichnung der Netzgebiete erfolgt anhand folgender Kriterien

a) Eigentumsverhältnisse am Elektrizitätsnetz;

b) vertragliche Verhältnisse betreffend den Bau, Betrieb und Unterhalt des Elektrizitätsnetzes;

c) Gewährleistung einer sicheren, effizienten und kostengünstigen Stromversorgung.

4. Bestehende Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt.

Netzgebiete und Netzbetrieb

1. Die Netzgebietsbezeichnung hat flächendeckend über das gesamte Kantonsgebiet zu erfolgen.

2. Die Gemeinden teilen dem Kanton ihren Netzbetreiber mit.

3. Der Kanton bezeichnet die Netzgebiete nach Anhörung der Gemeinden, der Netzeigentümer und der Netzbetreiber.

4. Für ein Netzgebiet ist jeweils ein Netzbetreiber verantwortlich.

Netzgebiete und Netzbetrieb

1. Die Gemeinden, die Netzeigentümer und die Netzbetreiber regeln vertraglich Rechte und Pflichten, soweit diese über die Aufgaben aus dem Bundesrecht hinausgehen.

2. Einer vertraglichen Regelung bedürfen insbesondere

a) die Übertragung von Aufgaben an einen Dritten gemäss Artikel 3 Absatz 2;

b) die Benützung des öffentlichen Grund und Bodens;

c) das Verhältnis zwischen Netzeigentümer und Netzbetreiber;

d) die Eigentumsverhältnisse an den Verteilnetzanlagen;

e) allfällige weitere Leistungen des Netzbetreibers.

Netzgebiete und Netzbetrieb

1. Die Verantwortung für die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt regionaler und überregionaler Verteilnetze, welche der Belieferung von EVU dienen, liegt bei den Betreibern dieser Netze.

2. Diese Netzbetreiber informieren den Kanton über die räumliche Ausdehnung und die technische Auslegung ihrer Netzgebiete sowie über die Eigentumsverhältnisse an den Anlagen. Werden neue Gebiete erschlossen, hat die Information vor dem Bau der Anlagen zu erfolgen.

3. Die Netzgebiete werden vom Kanton mittels Verfügung bestätigt.

Netzgebiete und Netzbetrieb

1. Bei regionalen und überregionalen Verteilnetzen bezeichnet der Kanton das Netzgebiet und den Netzbetreiber

a) im Streitfall;

b) zur Erschliessung eines unversorgten Gebietes;

c) wenn der bisherige Netzbetreiber seine Pflichten wiederholt verletzt.

2. Die Bezeichnung erfolgt nach Massgabe von Artikel 4.

Netzgebiete und Netzbetrieb

1. Änderungen des Netzgebietes oder des Netzbetriebs erfordern eine neue Verfügung des Kantons.

2. Der Kanton kann ein Netzgebiet nach Anhörung der Betroffenen neu bezeichnen, wenn die Kriterien nach Artikel 4 Absatz 3 Litera c nicht mehr erfüllt werden sowie im Rahmen von Gemeindefusionen zur Vereinheitlichung des Netzbetriebs.

Anschlusspflichten

1. Innerhalb eines Netzgebietes ist der bezeichnete Netzbetreiber zur Gewährleistung des Netzanschlusses nach den Bestimmungen des Bundesrechtes verpflichtet.

2. Der Betreiber des lokalen Verteilnetzes stellt den Anschluss aller Endverbraucher auf sämtlichen Spannungsebenen sicher. Die finanziellen Folgen beim Wechsel von Anschlüssen bestimmen sich nach dem Bundesrecht.

Anschlusspflichten

1. Der Kanton kann einen Netzbetreiber nach Abwägung der Gesamtinteressenlage verpflichten, Endverbraucher und Elektrizitätserzeuger auch ausserhalb seines Netzgebietes anzuschliessen. Bei der Interessenabwägung sind die Kriterien nach Artikel 4 Absatz 2 zu berücksichtigen.

2. Im Umfang der Verpflichtung des neuen Netzbetreibers wird der bisherige Netzbetreiber von seiner Anschlusspflicht befreit.

Anschlusspflichten

1. Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, die nicht bereits gestützt auf das Bundesrecht ans Verteilnetz anzuschliessen sind, haben ein Anschlussrecht, wenn

a) ihnen eine Selbstversorgung technisch und wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann;

b) der Anschluss für den Netzbetreiber technisch möglich, wirtschaftlich tragbar sowie verhältnismässig ist und

c) am Anschluss des Endverbrauchers ein öffentliches Interesse besteht.

2. Die Kosten dieser Anschlüsse sind vom jeweiligen Endverbraucher zu tragen.

Anschlusspflichten

1. Der Kanton entscheidet Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anschlusspflicht, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Elektrizitätskommission (ElCom) fallen.

Organisationsformen von kantonalem Interesse

1. Der Kanton und die Gemeinden sind befugt, gegebenenfalls mit Dritten eigene Elektrizitätsgesellschaften zu gründen, die sich mit der Produktion, dem Transport, der Transformierung, dem Austausch und der Lieferung von elektrischer Energie befassen.

2. Diese Elektrizitätsgesellschaften können sich ihrerseits an anderen Produktions- und Energiehandelsgesellschaften beteiligen.

Strafbestimmungen und Vollstreckung

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die vom Kanton zu vollziehenden Bestimmungen des Bundesrechtes, dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen verletzt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3. In leichten Fällen kann von einer Strafe abgesehen werden.

4. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden.

Strafbestimmungen und Vollstreckung

1. Anstelle einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, einer Einzelfirma, einer öffentlich-rechtlichen Anstalt oder einer Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.

2. Für Bussen und Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft oder die Personengemeinschaft solidarisch.

Strafbestimmungen und Vollstreckung

1. Der Kanton kann zur Durchsetzung von Pflichten aus dem Bundesrecht und nach diesem Gesetz verwaltungsrechtliche Sanktionen, insbesondere die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, anordnen.

Schlussbestimmungen

1. Die kantonalen Aufgaben aus dem Bundesrecht und diesem Gesetz werden durch die Regierung vollzogen. Sie kann die Entscheidkompetenz dem zuständigen Departement übertragen.

2. Die Regierung kann namentlich Branchenrichtlinien und Fachnormen verbindlich erklären.

Schlussbestimmungen

1. Die Gültigkeit bestehender Vertragsverhältnisse richtet sich nach dem Bundesrecht. Rechte und Pflichten aus bestehenden Wasserrechtsverhältnissen bleiben unberührt.

2. Die Gemeinden, die Netzeigentümer und die Netzbetreiber treffen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die vertraglichen Regelungen nach Artikel 6.

3. Bestehende Verträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr aufweisen, sind mit entsprechenden Nachträgen zu ergänzen.

Schlussbestimmungen

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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