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Art. 2 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte

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Art. 2 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte

1. In allen Fällen, wo das Bundesgesetz dem Richter eine Entscheidung zuweist oder eine solche notwendig wird und das Bundesgesetz, das kantonale Recht und der Verleihungsvertrag nicht etwas anderes bestimmen, ist das Obergericht zuständig.

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