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810.130 KSTAVOVIMA CH-GR

Art. 4 Verordnung über die kantonale Stauanlagenaufsicht (KStAV) - Aufsichtskonzept

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Art. 4 KStAV · Aufsichtskonzept

1. Die Aufsichtsbehörde erlässt ein Konzept für die kantonale Aufsichtstätigkeit und regelt darin die Einzelheiten für den Vollzug.

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