810.130
KSTAVOVIMA
CH-GR
Art. 4 Verordnung über die kantonale Stauanlagenaufsicht (KStAV) - Aufsichtskonzept
Art. 4 KStAV · Aufsichtskonzept
1. Die Aufsichtsbehörde erlässt ein Konzept für die kantonale Aufsichtstätigkeit und regelt darin die Einzelheiten für den Vollzug.