810.130
KSTAVOVIMA
CH-GR
Art. 3 Verordnung über die kantonale Stauanlagenaufsicht (KStAV) - Aufgaben
Art. 3 KStAV · Aufgaben
1. Die Aufsichtsbehörde nimmt die Aufgaben gemäss der Bundesgesetzgebung über die Stauanlagen wahr. Sie erlässt dabei Verfügungen insbesondere über
a) die Bewilligung zur Inbetriebnahme;
b) das Ergebnis der Bauabnahme;
c) die Genehmigung von Notfall-, Wehr- und Überwachungsreglementen sowie Nachführungen dazu;
d) Auflagen für den Betrieb, soweit es die technische Sicherheit der Anlage erfordert.
2. Sie erstattet dem Bund Bericht über ihre Aufsichtstätigkeit.