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810.130 KSTAVOVIMA CH-GR

Art. 3 Verordnung über die kantonale Stauanlagenaufsicht (KStAV) - Aufgaben

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Art. 3 KStAV · Aufgaben

1. Die Aufsichtsbehörde nimmt die Aufgaben gemäss der Bundesgesetzgebung über die Stauanlagen wahr. Sie erlässt dabei Verfügungen insbesondere über

a) die Bewilligung zur Inbetriebnahme;

b) das Ergebnis der Bauabnahme;

c) die Genehmigung von Notfall-, Wehr- und Überwachungsreglementen sowie Nachführungen dazu;

d) Auflagen für den Betrieb, soweit es die technische Sicherheit der Anlage erfordert.

2. Sie erstattet dem Bund Bericht über ihre Aufsichtstätigkeit.

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