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810.130 KSTAVOVIMA CH-GR

Art. 2 Verordnung über die kantonale Stauanlagenaufsicht (KStAV) - Zuständigkeit

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Art. 2 KStAV · Zuständigkeit

1. Kantonale Aufsichtsbehörde ist das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität.

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