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810.130 KSTAVOVIMA CH-GR

Art. 1 Verordnung über die kantonale Stauanlagenaufsicht (KStAV) - Geltungsbereich

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Art. 1 KStAV · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten und den Vollzug der Aufsicht über die Stauanlagen im Kanton Graubünden, soweit sie gemäss dem Bundesgesetz über die Stauanlagen nicht der direkten Bundesaufsicht unterstehen.

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