Verordnung über die kantonale Stauanlagenaufsicht (KStAV) - Geltungsbereich (KSTAV)
Gesetzestext (4 Artikel)
1. Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten und den Vollzug der Aufsicht über die Stauanlagen im Kanton Graubünden, soweit sie gemäss dem Bundesgesetz über die Stauanlagen nicht der direkten Bundesaufsicht unterstehen.
1. Kantonale Aufsichtsbehörde ist das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität.
1. Die Aufsichtsbehörde nimmt die Aufgaben gemäss der Bundesgesetzgebung über die Stauanlagen wahr. Sie erlässt dabei Verfügungen insbesondere über
a) die Bewilligung zur Inbetriebnahme;
b) das Ergebnis der Bauabnahme;
c) die Genehmigung von Notfall-, Wehr- und Überwachungsreglementen sowie Nachführungen dazu;
d) Auflagen für den Betrieb, soweit es die technische Sicherheit der Anlage erfordert.
2. Sie erstattet dem Bund Bericht über ihre Aufsichtstätigkeit.
1. Die Aufsichtsbehörde erlässt ein Konzept für die kantonale Aufsichtstätigkeit und regelt darin die Einzelheiten für den Vollzug.