Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.120 VREG CH-GR

Art. 7 Versicherungsreglement (VReg) - Versicherung 1. Abschluss

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 VReg · Versicherung 1. Abschluss

1. Die Pflicht zum Abschluss der Zusatzversicherung kann dadurch erfüllt werden, dass diese bei einer Gesellschaft abgeschlossen wird, die das Risiko in den «Schweizer Pool für die Versicherung von Talsperren-Haftpflichtrisiken (SPT)» einbringt.

2. Der SPT stellt für alle bei ihm versicherten Anlagen zusammen eine Versicherungssumme von 45 Millionen Franken (Art. 4 Abs. 2 lit. a) beziehungsweise 195 Millionen Franken (Art. 4 Abs. 2 lit. b) jährlich zweimal, höchstens jedoch 390 Millionen Franken pro Jahr, zur Verfügung.

← Art. 6 VReg Versicherungsreglement (VReg) - Gegenstand Art. 8 VReg →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →