810.120
VREG
CH-GR
Art. 7 Versicherungsreglement (VReg) - Versicherung 1. Abschluss
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 VReg · Versicherung 1. Abschluss
1. Die Pflicht zum Abschluss der Zusatzversicherung kann dadurch erfüllt werden, dass diese bei einer Gesellschaft abgeschlossen wird, die das Risiko in den «Schweizer Pool für die Versicherung von Talsperren-Haftpflichtrisiken (SPT)» einbringt.
2. Der SPT stellt für alle bei ihm versicherten Anlagen zusammen eine Versicherungssumme von 45 Millionen Franken (Art. 4 Abs. 2 lit. a) beziehungsweise 195 Millionen Franken (Art. 4 Abs. 2 lit. b) jährlich zweimal, höchstens jedoch 390 Millionen Franken pro Jahr, zur Verfügung.