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810.120 VREG CH-GR

Art. 6 Versicherungsreglement (VReg) - 3. Erhöhung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 VReg · 3. Erhöhung

1. Die Regierung kann die Deckung gemäss Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 1 erhöhen, wenn weitergehende Versicherungsleistungen zu angemessenen Bedingungen angeboten werden.

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