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810.120 VREG CH-GR

Art. 5 Versicherungsreglement (VReg) - 2. Ausnahmen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 VReg · 2. Ausnahmen

1. Für Anlagen, die infolge örtlicher Gegebenheiten ein erhöhtes Gefahrenpotential enthalten, kann die Regierung die Gesamtversicherungssumme bis auf 200 Millionen Franken erhöhen.

2. Anlagen, die infolge örtlicher Gegebenheiten ein kleines Gefahrenpotential enthalten, kann die Regierung von der Versicherungspflicht entbinden. Der Nachweis für das kleine Gefahrenpotential ist vom Eigentümer der Kraftwerkanlage zu erbringen.

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