810.120
VREG
CH-GR
Art. 4 Versicherungsreglement (VReg) - Deckungssummen 1. Grundsatz
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 VReg · Deckungssummen 1. Grundsatz
1. Die Deckung beträgt mindestens
a) 5 Millionen Franken je Schadenfall, jedoch
b) 2 Millionen Franken für kleine Werke mit einer Leistung bis 300 kW.
2. Bei Anlagen mit Stauseen ist für Unfallereignisse, die durch wasserführende Teile verursacht werden, eine Zusatzversicherung abzuschliessen, so dass die Gesamtdeckung zusammen
a) in jedem Fall mindestens 50 Millionen Franken beträgt, jedoch
b) mindestens 200 Millionen Franken, wenn der Nutzinhalt der Anlage (von Stausee und Ausgleichsbecken zusammen) 5 Millionen Kubikmeter übersteigt.