Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.120 VREG CH-GR

Art. 15 Versicherungsreglement (VReg) - 4. Befreiung des Versicherers

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15 VReg · 4. Befreiung des Versicherers

1. Hat der Versicherer in Unkenntnis anderweitiger Ansprüche gutgläubig einem Geschädigten eine Zahlung geleistet, die dessen verhältnismässigen Anteil übersteigt, so ist er im Umfang seiner Leistung auch gegenüber den andern Geschädigten befreit.

← Art. 14 VReg Versicherungsreglement (VReg) - Gegenstand Art. 16 VReg →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →