810.120
VREG
CH-GR
Art. 15 Versicherungsreglement (VReg) - 4. Befreiung des Versicherers
Allgemeine Bestimmungen
Art. 15 VReg · 4. Befreiung des Versicherers
1. Hat der Versicherer in Unkenntnis anderweitiger Ansprüche gutgläubig einem Geschädigten eine Zahlung geleistet, die dessen verhältnismässigen Anteil übersteigt, so ist er im Umfang seiner Leistung auch gegenüber den andern Geschädigten befreit.