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810.120 VREG CH-GR

Art. 14 Versicherungsreglement (VReg) - 3. Forderungskürzung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 14 VReg · 3. Forderungskürzung

1. Wenn in Fällen, in denen die Artikel 12 und 13 keine Anwendung finden, die Forderungen der Geschädigten die vertragliche Versicherungsdeckung übersteigen, reduziert sich der Anspruch jedes Geschädigten gegen den Versicherer im Verhältnis der Versicherungsdeckung zur Summe der Forderungen.

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