810.120
VREG
CH-GR
Art. 13 Versicherungsreglement (VReg) - 2. Forderungsklassen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 13 VReg · 2. Forderungsklassen
1. Die angemeldeten Forderungen werden in folgende Klassen eingereiht
a) Erste Klasse: 70 Prozent des Personenschadens jeder Person, dem für vergleichbare Schadenposten keine Leistung aus Unfallversicherung gegenübersteht;
b) Zweite Klasse: Übrige Personen- und Sachschäden, die nicht durch Versicherungsleistungen für vergleichbare Posten aufgewogen werden;
c) Dritte Klasse: Rückgriffsansprüche der Unfall- und (Sach-) Schadenversicherer.
2. Die nächsthöhere Klasse kommt nur zum Zug, wenn die Forderungen der vorangehenden Klasse erfüllt werden.
3. Ersatzforderungen einer Klasse, die sich nicht vollständig erfüllen lassen, werden verhältnismässig befriedigt.