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810.120 VREG CH-GR

Art. 13 Versicherungsreglement (VReg) - 2. Forderungsklassen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 13 VReg · 2. Forderungsklassen

1. Die angemeldeten Forderungen werden in folgende Klassen eingereiht

a) Erste Klasse: 70 Prozent des Personenschadens jeder Person, dem für vergleichbare Schadenposten keine Leistung aus Unfallversicherung gegenübersteht;

b) Zweite Klasse: Übrige Personen- und Sachschäden, die nicht durch Versicherungsleistungen für vergleichbare Posten aufgewogen werden;

c) Dritte Klasse: Rückgriffsansprüche der Unfall- und (Sach-) Schadenversicherer.

2. Die nächsthöhere Klasse kommt nur zum Zug, wenn die Forderungen der vorangehenden Klasse erfüllt werden.

3. Ersatzforderungen einer Klasse, die sich nicht vollständig erfüllen lassen, werden verhältnismässig befriedigt.

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