810.120
VREG
CH-GR
Art. 12 Versicherungsreglement (VReg) - Mehrere Geschädigte 1. Forderungsanmeldung und -untergang
Allgemeine Bestimmungen
Art. 12 VReg · Mehrere Geschädigte 1. Forderungsanmeldung und -untergang
1. Übersteigen die Schäden die Zusatzversicherung, so kann die Regierung nach Anhören des Versicherers eine Frist für die Anmeldung der Ersatzforderungen der Geschädigten ansetzen.
2. Der Versicherer scheidet für Schäden, deren Anmeldung unverschuldet unterbleiben, vorsorglich einen Zehntel der Versicherungssumme aus. Die übrigen nicht fristgemäss angemeldeten Ersatzforderungen an den Versicherer erlöschen.