Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.120 VREG CH-GR

Art. 12 Versicherungsreglement (VReg) - Mehrere Geschädigte 1. Forderungsanmeldung und -untergang

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 VReg · Mehrere Geschädigte 1. Forderungsanmeldung und -untergang

1. Übersteigen die Schäden die Zusatzversicherung, so kann die Regierung nach Anhören des Versicherers eine Frist für die Anmeldung der Ersatzforderungen der Geschädigten ansetzen.

2. Der Versicherer scheidet für Schäden, deren Anmeldung unverschuldet unterbleiben, vorsorglich einen Zehntel der Versicherungssumme aus. Die übrigen nicht fristgemäss angemeldeten Ersatzforderungen an den Versicherer erlöschen.

← Art. 11 VReg Versicherungsreglement (VReg) - Gegenstand Art. 13 VReg →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →