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810.120 VREG CH-GR

Art. 11 Versicherungsreglement (VReg) - Unmittelbarer Anspruch, Ausschluss der Einreden, Rückgriff

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 11 VReg · Unmittelbarer Anspruch, Ausschluss der Einreden, Rückgriff

1. Der Geschädigte hat im Umfang der vertraglichen Versicherungsdeckung ein unmittelbares Forderungsrecht gegen den Versicherer.

2. Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden.

3. Der Versicherer hat gegen den versicherten Haftpflichtigen ein Rückgriffsrecht, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt ist. Er kann sein Rückgriffsrecht nur soweit geltend machen, als dadurch der Geschädigte nicht benachteiligt wird.

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