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810.120 VREG CH-GR

Art. 10 Versicherungsreglement (VReg) - 4. Aussetzen und Ende der Versicherung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 10 VReg · 4. Aussetzen und Ende der Versicherung

1. Aussetzen und Ende der Versicherung sind vom Versicherer dem zuständigen Departement zu melden und werden, sofern die Versicherung nicht vorher durch eine andere ersetzt wurde, sechs Monate nach dem Eingang der Meldung wirksam.

2. Um die Versicherungsdeckung ohne Unterbruch aufrechtzuerhalten, wird eine fällige Versicherungsprämie nötigenfalls durch die Regierung für den Eigentümer der Kraftwerkanlage entrichtet. Dieser hat die Aufwendungen (Prämienbetrag, Kosten, Zinsen) dem Kanton zurückzuerstatten.

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