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810.120 VREG CH-GR

Art. 1 Versicherungsreglement (VReg) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 VReg · Gegenstand

1. Dieses Reglement regelt die Deckung der bundesrechtlichen Haftung für Personen- und Sachschäden aus Unfallereignissen, welche durch den Bau, Bestand und Betrieb von Anlagen entstehen, die der Wasserkraftnutzung (Kraftwerkanlagen) dienen.

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