810.115
VWPSTOIIISP
CH-GR
Art. 8 Verordnung über die Wasser- und Pumpwerksteuer (VWPSt) - Erhebliche Betriebsunterbrechungen
Pflichten des Konzessionärs
Art. 8 VWPSt · Erhebliche Betriebsunterbrechungen
1. Erhebliche Betriebsunterbrechungen, welche die Wasser- und Pumpwerksteuer beeinflussen können, haben die Werkeigentümer dem Präsidenten oder der Präsidentin der WSK sofort zu melden.