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810.115 VWPSTOIIISP CH-GR

Art. 8 Verordnung über die Wasser- und Pumpwerksteuer (VWPSt) - Erhebliche Betriebsunterbrechungen

Pflichten des Konzessionärs
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Art. 8 VWPSt · Erhebliche Betriebsunterbrechungen

1. Erhebliche Betriebsunterbrechungen, welche die Wasser- und Pumpwerksteuer beeinflussen können, haben die Werkeigentümer dem Präsidenten oder der Präsidentin der WSK sofort zu melden.

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