810.115
VWPSTOIIISP
CH-GR
Art. 7 Verordnung über die Wasser- und Pumpwerksteuer (VWPSt) - Aufzeichnung
Pflichten des Konzessionärs
Art. 7 VWPSt · Aufzeichnung
1. Die Werkeigentümer haben die abgelesenen Zählerstände und die weiteren Angaben vollständig und auf zweckmässige Art aufzuzeichnen.
2. Den mit der Veranlagung betrauten Organen haben sie jederzeit Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.