Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.115 VWPSTOIIISP CH-GR

Art. 7 Verordnung über die Wasser- und Pumpwerksteuer (VWPSt) - Aufzeichnung

Pflichten des Konzessionärs
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 VWPSt · Aufzeichnung

1. Die Werkeigentümer haben die abgelesenen Zählerstände und die weiteren Angaben vollständig und auf zweckmässige Art aufzuzeichnen.

2. Den mit der Veranlagung betrauten Organen haben sie jederzeit Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.

← Art. 6 VWPSt Verordnung über die Wasser- und Pumpwerksteuer (VWPSt) - Gegenstand dieser Verordnung Art. 8 VWPSt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →