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810.115 VWPSTOIIISP CH-GR

Art. 6 Verordnung über die Wasser- und Pumpwerksteuer (VWPSt) - Energiemessungen

Pflichten des Konzessionärs
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Art. 6 VWPSt · Energiemessungen

1. Die Werkeigentümer haben die in ihrem Werk erzeugte elektrische Energie in kWh oder in einer von der WSK festgelegten anderen Einheit auf ihre Kosten fortlaufend zu messen.

2. Die Messung hat unmittelbar nach den Generatorenklemmen bzw. unmittelbar vor dem Motor der Pumpen durch Messeinrichtungen zu erfolgen, die den bundesrechtlichen Vorschriften entsprechen.

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