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810.115 VWPSTOIIISP CH-GR

Art. 4 Verordnung über die Wasser- und Pumpwerksteuer (VWPSt) - 2. Aufgaben

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 VWPSt · 2. Aufgaben

1. Die WSK behandelt Einsprachen gegen Veranlagungsverfügungen sowie Entscheide um Reduktion der Wasser- und Pumpwerksteuer des Präsidenten oder der Präsidentin der WSK.

2. Sie entscheidet in Anwesenheit von fünf Mitgliedern mit einfacher Mehrheit.

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