810.115
VWPSTOIIISP
CH-GR
Art. 3 Verordnung über die Wasser- und Pumpwerksteuer (VWPSt) - Wasserwerksteuer-Kommission 1. Konstituierung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 VWPSt · Wasserwerksteuer-Kommission 1. Konstituierung
1. Die Wasserwerksteuer-Kommission (WSK) besteht aus fünf ordentlichen und drei stellvertretenden Mitgliedern.
2. Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Amtes für Energie nimmt von Amtes wegen Einsitz in die WSK und ist zugleich deren Präsident bzw. deren Präsidentin.
3. Die Amtsdauer der WSK-Mitglieder beträgt vier Jahre.