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Art. 3 Verordnung über die Wasser- und Pumpwerksteuer (VWPSt) - Wasserwerksteuer-Kommission 1. Konstituierung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 VWPSt · Wasserwerksteuer-Kommission 1. Konstituierung

1. Die Wasserwerksteuer-Kommission (WSK) besteht aus fünf ordentlichen und drei stellvertretenden Mitgliedern.

2. Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Amtes für Energie nimmt von Amtes wegen Einsitz in die WSK und ist zugleich deren Präsident bzw. deren Präsidentin.

3. Die Amtsdauer der WSK-Mitglieder beträgt vier Jahre.

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