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810.115 VWPSTOIIISP CH-GR

Art. 22 Verordnung über die Wasser- und Pumpwerksteuer (VWPSt) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 22 VWPSt · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt mit dem Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) in Kraft.

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