810.115
VWPSTOIIISP
CH-GR
Art. 20 Verordnung über die Wasser- und Pumpwerksteuer (VWPSt) - Einzug
Veranlagungs-, Rechtsmittel- und Strafverfahren
Art. 20 VWPSt · Einzug
1. Die Wasser- und Pumpwerksteuer werden von der kantonalen Steuerverwaltung eingezogen. Diese erhält vom Präsidenten oder von der Präsidentin der WSK die für den Einzug erforderlichen Unterlagen.