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810.115 VWPSTOIIISP CH-GR

Art. 20 Verordnung über die Wasser- und Pumpwerksteuer (VWPSt) - Einzug

Veranlagungs-, Rechtsmittel- und Strafverfahren
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Art. 20 VWPSt · Einzug

1. Die Wasser- und Pumpwerksteuer werden von der kantonalen Steuerverwaltung eingezogen. Diese erhält vom Präsidenten oder von der Präsidentin der WSK die für den Einzug erforderlichen Unterlagen.

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