810.115
VWPSTOIIISP
CH-GR
Art. 19 Verordnung über die Wasser- und Pumpwerksteuer (VWPSt) - Einsprache, Beschwerde
Veranlagungs-, Rechtsmittel- und Strafverfahren
Art. 19 VWPSt · Einsprache, Beschwerde
1. Gegen die definitive Veranlagung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen bei der WSK Einsprache erheben.
2. Der Einspracheentscheid kann vom Einsprecher innert 30 Tage beim Obergericht mit Beschwerde angefochten werden.