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810.115 VWPSTOIIISP CH-GR

Art. 19 Verordnung über die Wasser- und Pumpwerksteuer (VWPSt) - Einsprache, Beschwerde

Veranlagungs-, Rechtsmittel- und Strafverfahren
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Art. 19 VWPSt · Einsprache, Beschwerde

1. Gegen die definitive Veranlagung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen bei der WSK Einsprache erheben.

2. Der Einspracheentscheid kann vom Einsprecher innert 30 Tage beim Obergericht mit Beschwerde angefochten werden.

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