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Art. 18 Verordnung über die Wasser- und Pumpwerksteuer (VWPSt) - Provisorische Veranlagung

Veranlagungs-, Rechtsmittel- und Strafverfahren
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Art. 18 VWPSt · Provisorische Veranlagung

1. Wenn die erforderlichen Unterlagen vom Steuerpflichtigen nicht rechtzeitig abgeliefert werden oder wenn die Berechnung der Wasser- und der Pumpwerksteuer längere Zeit dauert, ist aufgrund der vorhandenen Angaben eine provisorische Veranlagung vorzunehmen.

2. Die definitive Veranlagung ist so bald wie möglich nachzuholen.

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