810.115
VWPSTOIIISP
CH-GR
Art. 18 Verordnung über die Wasser- und Pumpwerksteuer (VWPSt) - Provisorische Veranlagung
Veranlagungs-, Rechtsmittel- und Strafverfahren
Art. 18 VWPSt · Provisorische Veranlagung
1. Wenn die erforderlichen Unterlagen vom Steuerpflichtigen nicht rechtzeitig abgeliefert werden oder wenn die Berechnung der Wasser- und der Pumpwerksteuer längere Zeit dauert, ist aufgrund der vorhandenen Angaben eine provisorische Veranlagung vorzunehmen.
2. Die definitive Veranlagung ist so bald wie möglich nachzuholen.