810.115
VWPSTOIIISP
CH-GR
Art. 17 Verordnung über die Wasser- und Pumpwerksteuer (VWPSt) - Messunterlagen
Veranlagungs-, Rechtsmittel- und Strafverfahren
Art. 17 VWPSt · Messunterlagen
1. Die Steuerpflichtigen haben dem Präsidenten oder der Präsidentin der WSK die Zählerablesungen sowie die Angaben über die erzeugte Energie nach dessen bzw. deren Weisungen jeweilen bis Mitte Januar abzuliefern.