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810.115 VWPSTOIIISP CH-GR

Art. 17 Verordnung über die Wasser- und Pumpwerksteuer (VWPSt) - Messunterlagen

Veranlagungs-, Rechtsmittel- und Strafverfahren
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Art. 17 VWPSt · Messunterlagen

1. Die Steuerpflichtigen haben dem Präsidenten oder der Präsidentin der WSK die Zählerablesungen sowie die Angaben über die erzeugte Energie nach dessen bzw. deren Weisungen jeweilen bis Mitte Januar abzuliefern.

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