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810.115 VWPSTOIIISP CH-GR

Art. 16 Verordnung über die Wasser- und Pumpwerksteuer (VWPSt) - Veranlagung

Veranlagungs-, Rechtsmittel- und Strafverfahren
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Art. 16 VWPSt · Veranlagung

1. Die Wasser- und Pumpwerksteuern werden durch den Präsidenten oder durch die Präsidentin der WSK veranlagt.

2. Der Präsident oder die Präsidentin der WSK entscheidet über Gesuche um Reduktion der Wasser- und Pumpwerksteuer gemäss Artikel 35 BWRG.

3. Gesuche um Reduktion der Wasser- und Pumpwerksteuer gemäss Artikel 35 BWRG sind spätestens im Einspracheverfahren der ordentlichen Veranlagung einzubringen.

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