810.115
VWPSTOIIISP
CH-GR
Art. 16 Verordnung über die Wasser- und Pumpwerksteuer (VWPSt) - Veranlagung
Veranlagungs-, Rechtsmittel- und Strafverfahren
Art. 16 VWPSt · Veranlagung
1. Die Wasser- und Pumpwerksteuern werden durch den Präsidenten oder durch die Präsidentin der WSK veranlagt.
2. Der Präsident oder die Präsidentin der WSK entscheidet über Gesuche um Reduktion der Wasser- und Pumpwerksteuer gemäss Artikel 35 BWRG.
3. Gesuche um Reduktion der Wasser- und Pumpwerksteuer gemäss Artikel 35 BWRG sind spätestens im Einspracheverfahren der ordentlichen Veranlagung einzubringen.