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810.115 VWPSTOIIISP CH-GR

Art. 14 Verordnung über die Wasser- und Pumpwerksteuer (VWPSt) - Pumpwerke

Steueransätze
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Art. 14 VWPSt · Pumpwerke

1. ...

2. Die Pumpwerksteuer wird auf derjenigen Energiemenge bzw. -leistung erhoben, welche für die wiederholte Verwendung von Wasser aus öffentlichen Gewässern in Pumpen (Umwälzpumpen) benötigt wird (Pumpenergie).

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