810.115
VWPSTOIIISP
CH-GR
Art. 12 Verordnung über die Wasser- und Pumpwerksteuer (VWPSt) - Neue Werke
Ermittlung der Bruttoleistung
Art. 12 VWPSt · Neue Werke
1. Für neue Werke wird die Wasserwerksteuer für die ersten sechs Betriebsjahre aus der erzeugten Energie ermittelt. Als neu gilt ein Werk, wenn es erstmals erstellt oder dessen Nutzungskonzept erheblich verändert wird.
2. Vom siebten Betriebsjahr eines Werkes an wird die für die Berechnung der Wasserwerksteuer massgebende Bruttoleistung nach den bundesrechtlichen Vorschriften über die Berechnung des Wasserzinses ermittelt.