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Art. 11 Verordnung über die Wasser- und Pumpwerksteuer (VWPSt) - Grundsatz

Ermittlung der Bruttoleistung
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Art. 11 VWPSt · Grundsatz

1. Die abgabepflichtige Bruttoleistung wird grundsätzlich aus der erzeugten Energie ermittelt, wobei jedoch nutzbare Wassermengen und Gefälle, die in der Erzeugung nicht zum Ausdruck kommen, hinzugerechnet werden.

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