810.115
VWPSTOIIISP
CH-GR
Art. 11 Verordnung über die Wasser- und Pumpwerksteuer (VWPSt) - Grundsatz
Ermittlung der Bruttoleistung
Art. 11 VWPSt · Grundsatz
1. Die abgabepflichtige Bruttoleistung wird grundsätzlich aus der erzeugten Energie ermittelt, wobei jedoch nutzbare Wassermengen und Gefälle, die in der Erzeugung nicht zum Ausdruck kommen, hinzugerechnet werden.