810.110
BWRVOGDA
CH-GR
Art. 9 Verordnung zum Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRV) - Bewertung der Beteiligung
Nutzung der Wasserkraft - Konzessionär und Konzessionsinhalt
Art. 9 BWRV · Bewertung der Beteiligung
1. Beteiligt sich der Kanton an Gesellschaften, welche im Kanton bereits eigene Werke betreiben, so kann bei der Bewertung der zu übernehmenden Aktien den offenen und stillen Reserven der Unternehmung angemessen Rechnung getragen werden.