810.110
BWRVOGDA
CH-GR
Art. 7 Verordnung zum Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRV) - Aufsicht
Nutzung der Wasserkraft - Zuständigkeiten
Art. 7 BWRV · Aufsicht
1. Die Regierung kann die Aufsicht über die Nutzung der öffentlichen Gewässer im Einzelfall dem zuständigen Departement übertragen.