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810.110 BWRVOGDA CH-GR

Art. 7 Verordnung zum Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRV) - Aufsicht

Nutzung der Wasserkraft - Zuständigkeiten
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Art. 7 BWRV · Aufsicht

1. Die Regierung kann die Aufsicht über die Nutzung der öffentlichen Gewässer im Einzelfall dem zuständigen Departement übertragen.

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