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810.110 BWRVOGDA CH-GR

Art. 6 Verordnung zum Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRV) - Konzessionsänderungen untergeordneter Natur

Nutzung der Wasserkraft - Zuständigkeiten
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Art. 6 BWRV · Konzessionsänderungen untergeordneter Natur

1. Konzessionsänderungen untergeordneter Natur liegen vor, wenn weder der Umfang des Nutzungsrechtes noch die zwischen den Parteien vereinbarten wirtschaftlichen Leistungen berührt werden.

2. Geringfügige Änderungen des Nutzungsumfanges, welche aus Gründen der Sicherheit erforderlich sind, gelten ebenfalls als Konzessionsänderung untergeordneter Natur.

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