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810.110 BWRVOGDA CH-GR

Art. 4 Verordnung zum Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRV) - 3. Archivierung der Unterlagen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 BWRV · 3. Archivierung der Unterlagen

1. Originalexemplare des Konzessionsvertrages samt den dazugehörigen Unterlagen (Pläne, Berichte etc.) werden im Staatsarchiv und im Wasserwerkkataster archiviert.

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