810.110
BWRVOGDA
CH-GR
Art. 3 Verordnung zum Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRV) - b) Einsichtnahme
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 BWRV · b) Einsichtnahme
1. In den Wasserwerkkataster kann wie folgt Einsicht genommen werden
a) in Unterlagen, die im Rahmen des Konzessionsverfahrens öffentlich aufgelegt worden sind;
b) in weitere Unterlagen nach Massgabe der gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.
2. Über die Einsichtnahme gemäss Absatz 1 Litera b entscheidet das Amt für Energie.