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810.110 BWRVOGDA CH-GR

Art. 3 Verordnung zum Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRV) - b) Einsichtnahme

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 BWRV · b) Einsichtnahme

1. In den Wasserwerkkataster kann wie folgt Einsicht genommen werden

a) in Unterlagen, die im Rahmen des Konzessionsverfahrens öffentlich aufgelegt worden sind;

b) in weitere Unterlagen nach Massgabe der gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.

2. Über die Einsichtnahme gemäss Absatz 1 Litera b entscheidet das Amt für Energie.

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