810.110
BWRVOGDA
CH-GR
Art. 26 Verordnung zum Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRV) - Öffentliche Auflage des Projektes
Nutzung der Wasserkraft - Verfahren
Art. 26 BWRV · Öffentliche Auflage des Projektes
1. Die Konzessionsgemeinden haben dem zuständigen Departement die ordnungsgemässe Auflage des Konzessionsgesuches samt den weiteren Unterlagen nach deren Durchführung schriftlich zu bescheinigen.
2. Während der Auflagefrist bei den Gemeinden eingegangene Einsprachen sind dem zuständigen Departement gemeinsam mit der Auflagebescheinigung weiterzuleiten.