Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.110 BWRVOGDA CH-GR

Art. 26 Verordnung zum Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRV) - Öffentliche Auflage des Projektes

Nutzung der Wasserkraft - Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 26 BWRV · Öffentliche Auflage des Projektes

1. Die Konzessionsgemeinden haben dem zuständigen Departement die ordnungsgemässe Auflage des Konzessionsgesuches samt den weiteren Unterlagen nach deren Durchführung schriftlich zu bescheinigen.

2. Während der Auflagefrist bei den Gemeinden eingegangene Einsprachen sind dem zuständigen Departement gemeinsam mit der Auflagebescheinigung weiterzuleiten.

← Art. 25 BWRV Verordnung zum Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRV) - 1. Auskunfts- und Zutrittsrecht Art. 27 BWRV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →