Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.110 BWRVOGDA CH-GR

Art. 25 Verordnung zum Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRV) - Konzessionsgenehmigungsgesuch

Nutzung der Wasserkraft - Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 25 BWRV · Konzessionsgenehmigungsgesuch

1. Mit dem Konzessionsgenehmigungsgesuch sind in der Regel folgende Angaben einzureichen

a) Beschreibung der Anlagen und ihres Betriebes;

b) eine Übersichtskarte;

c) ein Situationsplan der wichtigsten Anlagen;

d) ein Längenprofil;

e) ein Baukostenvoranschlag, der Nachweis der entsprechenden Finanzierung sowie eine Kostenrechnung;

f) ein geologischer Gesamtbericht;

g) ein Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder, sofern angezeigt, anderweitige Angaben über die Umweltauswirkungen;

h) Angaben über die Verwendung und den Transport der elektrischen Energie.

2. Das zuständige Departement legt Art und Anzahl der einzureichenden Unterlagen im Einzelfall fest.

← Art. 24 BWRV Verordnung zum Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRV) - 1. Auskunfts- und Zutrittsrecht Art. 26 BWRV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →