810.110
BWRVOGDA
CH-GR
Art. 23 Verordnung zum Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRV) - Werke zur lokalen Versorgung
Nutzung der Wasserkraft - Ende der Konzession
Art. 23 BWRV · Werke zur lokalen Versorgung
1. Als Werke zur lokalen Versorgung im Sinne von Artikel 42 Absatz 3 BWRG gelten Kraftwerke, die zur Deckung des Grundbedarfs der Gemeinde oder einzelner Gemeinden an elektrischer Energie erstellt und betrieben werden.
2. Produziert ein Werk, verglichen mit dem jährlichen Strombedarf der betroffenen Gemeinden, regelmässig mehr elektrische Energie, so gilt es nicht als Werk im Sinne von Artikel 42 Absatz 3 BWRG. Massgebend sind die Verhältnisse in der zweiten Hälfte der Konzessionsdauer.