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810.110 BWRVOGDA CH-GR

Art. 22 Verordnung zum Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRV) - Anlagen zum Fortleiten elektrischer Energie

Nutzung der Wasserkraft - Leistungen des Konzessionärs
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Art. 22 BWRV · Anlagen zum Fortleiten elektrischer Energie

1. Als zum Fortleiten elektrischer Energie bestimmte Anlagen gelten namentlich die sich vom Produktionswerk bis zum Verteilnetz oder zu einer Ferntransport-Anlage erstreckenden Leitungen. Massgebend sind die Verhältnisse bei Ende der Konzession.

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