810.110
BWRVOGDA
CH-GR
Art. 22 Verordnung zum Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRV) - Anlagen zum Fortleiten elektrischer Energie
Nutzung der Wasserkraft - Leistungen des Konzessionärs
Art. 22 BWRV · Anlagen zum Fortleiten elektrischer Energie
1. Als zum Fortleiten elektrischer Energie bestimmte Anlagen gelten namentlich die sich vom Produktionswerk bis zum Verteilnetz oder zu einer Ferntransport-Anlage erstreckenden Leitungen. Massgebend sind die Verhältnisse bei Ende der Konzession.