810.110
BWRVOGDA
CH-GR
Art. 21 Verordnung zum Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRV) - 4. Reduktionsmöglichkeiten
Nutzung der Wasserkraft - Leistungen des Konzessionärs
Art. 21 BWRV · 4. Reduktionsmöglichkeiten
1. Als erhebliche Beeinträchtigung des Kraftwerkbetriebes im Sinne von Artikel 35 BWRG gelten Ereignisse, die nicht auf mangelnden Unterhalt oder sonstiges schuldhaftes Verhalten zurückzuführen sind und die einen bedeutenden Betriebsunterbruch zur Folge haben.