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810.110 BWRVOGDA CH-GR

Art. 21 Verordnung zum Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRV) - 4. Reduktionsmöglichkeiten

Nutzung der Wasserkraft - Leistungen des Konzessionärs
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Art. 21 BWRV · 4. Reduktionsmöglichkeiten

1. Als erhebliche Beeinträchtigung des Kraftwerkbetriebes im Sinne von Artikel 35 BWRG gelten Ereignisse, die nicht auf mangelnden Unterhalt oder sonstiges schuldhaftes Verhalten zurückzuführen sind und die einen bedeutenden Betriebsunterbruch zur Folge haben.

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