810.110
BWRVOGDA
CH-GR
Art. 20 Verordnung zum Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRV) - 3. Veränderte Verhältnisse
Nutzung der Wasserkraft - Leistungen des Konzessionärs
Art. 20 BWRV · 3. Veränderte Verhältnisse
1. Als veränderte Verhältnisse im Sinne von Artikel 31 Absatz 3 und von Artikel 34 Absatz 5 BWRG gelten insbesondere
a) die Teuerung der Konsumentenpreise für Elektrizität;
b) jede Veränderung des bundesrechtlichen Wasserzinsmaximums.
2. Veränderte Verhältnisse im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 BWRG liegen vor bei einer Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise um zehn Indexpunkte.