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810.110 BWRVOGDA CH-GR

Art. 20 Verordnung zum Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRV) - 3. Veränderte Verhältnisse

Nutzung der Wasserkraft - Leistungen des Konzessionärs
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Art. 20 BWRV · 3. Veränderte Verhältnisse

1. Als veränderte Verhältnisse im Sinne von Artikel 31 Absatz 3 und von Artikel 34 Absatz 5 BWRG gelten insbesondere

a) die Teuerung der Konsumentenpreise für Elektrizität;

b) jede Veränderung des bundesrechtlichen Wasserzinsmaximums.

2. Veränderte Verhältnisse im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 BWRG liegen vor bei einer Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise um zehn Indexpunkte.

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