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Art. 2 Verordnung zum Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRV) - 2. Wasserwerkkataster a) Inhalt

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 BWRV · 2. Wasserwerkkataster a) Inhalt

1. Über alle bedeutenden Wasserkraft- und Pumpwerke im Kanton Graubünden wird fortlaufend ein Kataster aufgenommen.

2. Der Kataster umfasst alle wesentlichen, rechtlichen und technischen Unterlagen der Wasserkraft- und Pumpwerke. Diese werden vom Amt für Energie vollständig gesammelt und in übersichtlichen Karteien, Tabellen und Plänen dargestellt.

3. Die Konzessionäre und die Gemeinden sind verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

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